FAQ*
Wann ist ein zahnärztlicher Befund erforderlich?

Bei Personen ab Alter 50 für den Abschluss von Zahnzusatztarifen bei der ARAG Krankenversicherung ein aktueller zahnärztlicher Befundbericht erforderlich.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn ein Zahn fehlt?Ja. Annahme bei fehlenden Zähne:
Nur zwei Zahnfragen zu begonnenen/angeratenen Maßnahmen und fehlenden/prothetisch ersetzten Zähnen.
Es sind bis drei fehlende und/oder prothetisch ersetzte Zähne versicherbar.
Keine Unterscheidung mehr zwischen fehlenden und prothetisch ersetzten Zähnen.
Bis drei fehlende und/oder prothetisch ersetzte Zähne gegen Risikozuschlag von zukünftig jeweils 20% anstelle von bisher 10% versicherbar; alternativ auch mit Leistungsausschluss versicherbar
Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich gerade in einer Behandlung bin bzw. eine bevorsteht?Wir empfehlen: stellen Sie den Antrag zurück, bis diese Maßnahme beendet ist. Der Antrag würde ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen.
Leistet die Versicherung auch für Zahnprophylaxe?Ja. Im Gegensatz zu vielen anderen Mitbewerbern leistet dieser Tarif auch hierfür.
Wartezeit?Acht Monate ( ..außer bei Unfall ). Kann entfallen bei Vorlage eines Zahnärztlichen Zeugnis ( siehe Antrag )
Wie gehe ich im Leistungsfall vor?Wir empfehlen: reichen Sie den Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes vor Behandlungsbeginn bei der ARAG ein. So gehen Sie auf Nummer sicher.
Wird auch für Zahnbehandlung bezahlt?Ja. Z.B. Fissurenversiegelungen, Professionelle Zahnreinigung, Parodontalbehandlung, Wurzelbehandlung, Kunststoff-Füllungen
Wird auch bei kiefernorthopädischer Behandlung geleistet?Im Rahmen der Bedingungen. Aber: holen Sie sich vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage bzw. Prüfung ein.
Muss ich Mitglied einer gesetzlichen Kasse sein?Ja.
Werden Fissurenversiegelungen bezahlt?Ja.
Leistungen professionelle ZahprophylaxeJa. Aber keine pauschale Erstattung.
Wo finde ich weitere Unterlagen und den Antrag?Sie finden den Antrag, die Beiträge etc. weitergehend hier

KFO für Erwachsene ist im Z100/Z70 zu 80%/70% versichert.

Grundlage einer Leistung ist die medizinische Notwendigkeit. Diese wird durch den Kieferorthopäden festgestellt bzw. ermittelt. Geleistet wird dann für die medizinisch notwendigen Maßnahmen, mit den medizinisch notwendigen Mitteln. (z. Bsp. Festsitzende Spangen wie Brackets) Über das medizinische  Maß hinausgehende Mittel zur Kieferregulierung wie beispielsweise Keramik- oder durchsichtige Brackets sind nicht versichert.

Es gibt eine ganze Reihe zahnmedizinischer Indikationen, die eine Spangen-Therapie nahe legen:

  • Fehlerhafte Zahnstellung führen zu Nischen, in denen die Zahnoberfläche nur schwer erreichbar ist. Die Bildung von Plaque (Zahnbelag) und ein erhöhtes Kariesrisiko ist die Folge.
  • Ist der Zahnkontakt (das Aufeinandertreffen von oberer und unterer Zahnreihe) fehlerhaft, wird der Zahnhalteapparat (Kieferknochen und Zahnfleisch) übermäßig belastet. Damit erhöht sich das Risiko für Parodontose und frühen Zahnverlust.
  • Wird der Lippenschluss durch ein fehlerhaftes Gebiss erschwert, kommt es häufiger zur Mundatmung. Damit steigt die Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten und für Karies.
  • Fehlerhafte Zahnstellungen können eine Reihe anderer Vitalfunktionen beeinträchtigen. Es kommt zu Schluckbeschwerden, Schwierigkeiten beim Kauen können langfristig zu Magen- und Verdauungsproblemen führen.
  • Fehlstellungen der Kiefer können Verspannungen im Kiefergelenkbereich verursachen. Darüber hinaus können Verspannungen im Gesicht und in der Nackengegend bis hin zum Tinitus verursacht werden.

*Angaben unverbindlich

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