Wahlärztliche und belegärztliche Behandlung, keine Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d.h. in medizinisch begründeten Fällen werden auch Honorare erstattet, die den Höchstsatz überschreiten
Ortsklausel:
Erstattung der verbleibenden Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen bei Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Ersatz-Krankenhaustagegeld